1. Name und Zweck des Vereins
(1) 1. Der Verein trägt den Namen „Poker Devils“.
2. Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein pflegt und fördert das Pokerspiel als ein Strategie- und Gesellschaftsspiel und eine sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der strategisch-geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
(4) Der Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege des Pokerspieles, die Förderung des kulturellen Sports der amerikanischen Bürger, die Durchführung von Turnieren sowie die Förderung der Geselligkeit unter den Mitgliedern. Der Verein orientiert sich bindend an der deutschen Gesetzgebung und den internationalen Pokerregeln. Ein weiteres Vereinsziel ist die Anerkennung des Pokerspieles als Geschicklichkeits- und Strategiespiel.
(5) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(6) 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Das sind Kosten für Tische, Spielzubehör, Pokale, Erstellen und Betreiben der Homepage, Kosten für Beratungstätigkeit, Versicherungs-, Anwalts-, Büro-, Verwaltungskosten sowie Kosten für die Durchführung von Vereinsturnieren. Weiterhin kann der Verein für entstandene Aufwendungen entsprechend Aufwandsentschädigungs- pauschalen zahlen. Kosten für Fortbildungsreisen, Fortbildungsgebühren sowie Turnier-buy-in können, wenn es die Vereinsinteressen betrifft, auf Antrag und nach Genehmigung durch den Vorstand vom Verein ebenfalls getragen werden.
(7) 1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Insbesondere üben die Mitglieder des Vorstandes ihre Ämter ehrenamtlich aus.
(8) 1. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, Poker als Gesellschaftsspiel, auch in Form von Turnieren, zu betreiben.
2. Spiele und Turniere um mehr als symbolische Geldeinsätze sind von Gesetzes wegen außerhalb der Casinos verboten und werden vom Verein nicht angeboten.
2. Sitz des Vereins / Geschäftsjahr
(1) Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Waldfeucht – Haaren
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen Personen, die im Mitgliederverzeichniss geführt werden.
(2) 1.Mitglied des Vereins kann jede Person über 18 Jahre werden, unabhängig von Geschlecht, Religion oder Nationalität, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt.
2. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen. Mit der Abgabe des Mitgliedsantrages erfolgt gleichzeitig auch eine Anerkennung der Satzung.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats nach Antragstellung.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt mit Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins kann vom Vorstand beschlossen werden
1. wegen wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. wegen Handlungen, die gegen den Verein, seinen Zweck oder sein Ansehen gerichtet sind,
3. wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des Vereins eingelegt werden.
(5) Die Beitragsverpflichtungen für die laufenden Monate und sonstige Verpflichtungen sind in allen Fällen zu erfüllen.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§ 7),
2. die Mitgliederversammlung (§ 9).
6. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins, namentlich aus
1. Den drei Vorsitzenden (T. Rattay, S. Tanko, R. Schulze)
2. dem Kassenwart (R. Schulze)
(2) 1. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Er hat mindestens einmal im Monat zusammenzutreten.
(3) 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
7. Vertretung des Vereines
(1) Der Verein wird vertreten durch drei Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
8. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Und hat einmal im Monat zusammenzutreten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
1. wenn dies der Vorstand beschließt oder
2. auf Antrag mehr als der Hälfte der Mitglieder.
(3) 1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung stets beschlussfähig.
2. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, außer bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
3. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat einfaches Stimmrecht.
4. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht zulässig.
(5) 1. Über sachliche Fragen wird stets offen abgestimmt.
(6) 1. Anträge, die bei der Mitgliederversammlung zur Beratung kommen sollen, müssen wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
2. Später eingereichte Anträge, auch während der Mitgliederversammlung, sind nur zu berücksichtigen, sofern die Mitgliederversammlung der Annahme zur Beratung und/oder Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
(7) 1. Alle Anträge werden bei der Protokollführerin abgegeben.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahmen der Monatsbeiträge.
2. Satzungsänderungen (§ 13),
3. Festsetzung der Monatsbeiträge; Richtlinien über deren Verwendung. (§ 11 Abs. 1)
4. Erledigung der Anträge (§ 9 Abs. 7).
10. Beiträge und Kassenführung
(1) 1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Sie bleibt gültig, bis der Vorstand deren Änderung beschließt.
(2) 1. Die Kassiererin ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen genauen Kassenbericht vorzulegen.
11. Protokollführung
(1) Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(2) Jedes Vereinsmitglied, des Vorstandes, kann auf Antrag in die Protokolle Einsicht nehmen.
12. Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.
13. Eintrag ins Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
14. Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
(2) Ein Auflösungsbeschluß ist gültig, wenn drei Viertel der Stimmberechtigten dafür stimmen.
(3) 1. Ergeht kein Beschluss gem. Abs. 2, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. In dieser Mitgliederversammlung ist ein Auflösungsbeschluß gültig, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen.
15. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.